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Verbrauchserfassungsgeräte – unzulässige Mietzeit

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 61/05
Urteil vom 19.12.2007
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Az.: 2/2 O 391/03, Entscheidung vom 28.07.2004
OLG Frankfurt/Main, Az.: 1 U 230/04, Entscheidung vom 31.03.2005

Leitsätze:
a) Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern benachteiligt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren einen Mieter von Verbrauchserfassungsgeräten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages über entsprechende Erfassungsgeräte, die es dem Verkäufer bei Zahlungsverzug gestattet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Geräte bis zur Kaufpreiszahlung vorläufig wieder zurückzunehmen, widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 449 Abs. 2 BGB und ist im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

In dem Rechtsstreit hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 UKlaG eingetragen ist. Er verlangt von der Beklagten, die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterlassen bzw. sich nicht auf diese zu berufen.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das sich mit der Ermittlung und der Abrechnung verbrauchsabhängiger Energiekosten befasst.
Sie bietet ihren Kunden auch Verbrauchserfassungsgeräte zum Kauf oder zur Anmietung an. Dabei besteht die Möglichkeit, Erfassungsgeräte nur anzumieten oder zu kaufen, die Beklagte nur mit der Erfa[…]


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