VG Minden, Az.: 2 K 867/15, Urteil vom 10.11.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h auf der Bundesautobahn 2 in Bielefeld, Fahrtrichtung Hannover, durch das Verkehrszeichen 274-60 für die Strecke zwischen Autobahnkilometer 330, 825 und 327, 790, am sogenannten „Bielefelder Berg“.
Der in Gütersloh wohnhafte Kläger passierte – nach eigenen insoweit unbestrittenen Angaben – dieses Verkehrszeichen erstmals am 22.08.2014 um 4.52 Uhr. Dabei wurde durch die installierte Verkehrsüberwachungsanlage aufgezeichnet, dass der Kläger die durch das Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Dies führte zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, das inzwischen abgeschlossen ist.
Der Kläger hat am 25.03.2015 Klage vor dem W. erhoben, mit der er die Aufhebung der durch das Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h begehrt.
Symbolfoto: Kinek00/BigstockZur Begründung führt er aus, die Anordnung des streitgegenständlichen Verkehrszeichens sei rechtswidrig gewesen, zumindest aber rechtswidrig geworden und verletze den Kläger in seinen Rechten, insbesondere in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und zwar in der Gestalt des straßenverkehrsrechtlichen Rechts, eine Autobahn im Grundsatz ohne Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit befahren zu dürfen. Die Voraussetzungen für die Errichtung des Verkehrszeichens hätten weder zum Zeitpunkt ihrer Anordnung vorgelegen noch lägen sie derzeit vor. Zudem sei die zu treffende Ermessensentscheidung fehlerhaft gewesen. So behaupte die Beklagte, dass das streitige Verkehrszeichen bereits vor 1980 erstmalig angeordnet worden sei. Die Beklagte könne jedoch keinerlei Unterlagen vorlegen, aus denen sich die Anordnung des streitgegenständlichen Verkehrszeichens ergebe. Deshalb könne auch nur […]