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Auskunftserteilung durch Bank über die Verarbeitung personenbezogener Daten

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AG Seligenstadt – Az.: 1 C 7/19 (3) – Urteil vom 23.06.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Sparkasse und führte bis Dezember 2018 die Konten der Klägerinnen. Von der Beklagten sind sämtliche Immobilien der Klägerinnen durch Bestellung von Grundschulden belastet.

Datenverarbeitung und Informationspflicht: Ein Streit um Offenlegung in der Finanzbranche. (Symbolfoto: staukestock /Shutterstock.com)

Die Beklagte betreibt aus laufender Geschäftsverbindung die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin zu 1. durch Zwangsversteigerung deren Immobilien.

Die Klägerin zu 2. ist ehemalige Kundin bei der Beklagten. Die Beklagte hat die Geschäftsverbindung am 23.03.2011 gekündigt und betreibt wegen einer aus der Geschäftsverbindung der Höhe nach streitigen Forderung die Zwangsvollstreckung gegen beide Klägerinnen durch Zwangsversteigerung, insbesondere deren Eigenheims.

Die Klägerinnen forderten die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2017 zur Auskunft über Art und Umfang der bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerinnen und die zu speichernden Daten auf. Hinsichtlich der Auflistung der Fragen seitens der Klägerinnen wird auf deren Anschreiben an die Beklagte (Bl. 7 GA) verwiesen.

Mit Schreiben vom 27.12.2017 und nochmals vom 17.01.2019 erteilte die Beklagte Auskunft, woraufhin die Klägerinnen diese Auskunft als unvollständig rügten und zur Nachbesserung aufforderten. Dies lehnte die Beklagte jedoch ab mit der Begründung, die von den Klägerinnen begehrten Informationen würden deutlich über den Umfang des gemäß § 34 BDSG-alt bzw. Art. 15 DS-GVO zustehenden Auskunftsanspruchs hinausgehen (schriftliche Korrespondenz der Klägerinnen mit der Beklagten zwischen dem 20.11.2017 und 17.12.2018 auf Bl. 7 ff. GA sowie weitere Korrespondenz im Jahr 2019 auf Bl. 1[…]


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