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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verspätete Notfalltherapie bei Hirnhautentzündung – Krankenhaushaftung

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OLG Oldenburg, Az.: 5 U 156/13, Urteil vom 28.10.2015

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Oktober 2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsausspruch des Landgerichts (Nummer 2 des Tenors) neben den dort genannten materiellen Schäden nur künftige, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung objektiv nicht vorhersehbare immaterielle Schäden umfasst.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von steph photographies /Shutterstock.com

Der am … geborene Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin im Haus der Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 12. Mai 2011 traten bei dem Kläger Schüttelfrost und Fieber mit Temperaturen bis zu 41 Grad Celsius auf. Die Mutter des Klägers verständigte deshalb gegen 16.00 Uhr den Rettungsdienst. Dieser lieferte den Kläger wenig später in das Haus der Beklagten ein. Etwa gegen 17.00 Uhr wurde der Kläger von der Assistenzärztin Frau … untersucht. Ob auch der Chefarzt … an der Aufnahme beteiligt war, ist zwischen den Parteien streitig. Frau … stellte im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung einen beeinträchtigten Allgemeinzustand und eine Körpertemperatur von 40 Grad Celsius fest. Meningeale Reizzeichen waren nicht sichtbar. Die Haut war frei von pathologischen Effloreszenzen (Exanthem, Petechien etc.). Als Auffälligkeiten hielt Frau … randständig gerötete Trommelfelle und einen dezent geröteten Rachenring fest. Nach der Untersuchung wurde der Kläger unter der vorläufigen Diagnose „Fieber unklarer Genese“ in die Klinik für Kinder- und Jugendmedizin aufgenommen. Seine Mutter blieb mit ihm […]


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