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Schadenersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter

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Oberlandesgericht Naumburg
Az: 1 W 56/10
Beschluss vom 09.11.2010

Leitsatz:
Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters durch Mietgebrauch entstanden ist. Der Vermieter muss insbesondere nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet. Er muss gleichsam andere mögliche Ursachen ausschließen, für die Mieter ebenfalls nicht haftet.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 16.10.2010 (6 O 603/10) abgeändert:
Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Raten sind keine zu zahlen.

Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Macht ein Vermieter (oder wie vorliegend der Versicherer aus übergegangenem Recht) gegen den Mieter einen Schadensersatzanspruch geltend, trägt er grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten durch Mietgebrauch entstanden ist. Der Vermieter muss insbesondere nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet. Er muss gleichsam andere mögliche Ursachen ausschließen (BGH Urteil vom 3.11.2004 – VIII ZR 28/04 – [z.B. NZM 2005, 100 [BGH 03.11.2004 – VIII ZR 28/04]]; hier: zitiert nach juris; Emmerich/Sonnenschein Miete, 9. Aufl., § 538, Rn. 10). Ob sich der Vermieter bei Geschehensbildern, die nach der Lebenserfahrung eine im Obhutsbereich des Mieters gesetzte Schadensursache wahrscheinlich machen, auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen kann (dazu: Bub/Treier/Kraemer Handbuch der Geschäft- und Wohnraummiete III, Rn. 960 a) kann augenblicklich offen bleiben. Zum einen kann der Ansicht des Landgerichts nicht gefolgt werden, dass die Klägerin den sie zunächst treffenden Beweis allein durch die Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei (Bl. 34 – 37 BA StA) geführt hat. Der Antragsteller hat bereits im Schriftsatz vom 16.7.2010 (Bl. 64) unter Beweisantritt darauf hingewies[…]


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