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Verkehrsunfall – Obergrenze für Sachverständigenkosten

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AG Hamburg-Harburg, Az.: 648 C 196/11, Urteil vom 22.09.2011 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Sachverständigengebühren in Höhe von € 396,59 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigengebühren aus §§ 631, 632, 398 BGB; 7 Abs. 1,17 Abs. 1 StVG; 115 WG. 1. Jedenfalls die mit Schriftsatz vom 30.08.2011 vorgelegte Abtretung des Schadensersatzanspruches in Höhe der Sachverständigenkosten durch den Geschädigten an die Klägerin ist wirksam. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt im Sinne des § 398 BGB, da sie gegenständlich auf die Gutachterkosten beschränkt ist (vgl. hierzu: LG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2010, Az. 13 S 68/10, zit. nach juris). Die Annahme des Abtretungsangebots des Geschädigten erfolgte spätestens mit der Übersendung der Abtretungserklärung durch die Klägerin im vorliegenden Prozess. Ein Zugang dieser Erklärung beim Geschädigten ist gemäß § 151 BGB nach der Verkehrssitte nicht erforderlich (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 151, Rn. 4). 2. Dem Geschädigten stand ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Sachverständigenkosten zu: a) Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall vom 22.12.2011 folgenden Schäden des Geschädigten steht zwischen den Parteien außer Streit. b) Die Gutachterrechnung vom 27.12.2010 ist fällig, da sie prüffähig im Sinne der §§ 631, 632 BGB ist. c) Die Beklagte hat auch die volle Höhe der Gutachterkosten zu ersetzen, also über die bereits gezahlten € 224,- hinaus weitere € 396,59. Ihr Einwand, die über € 224,- hinausgehenden Gutachterkosten seien nicht „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, greift nicht durch. Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, NJW 2007, 1450 (1451)). Dem Geschädigten ist es in diesem Zusammenhang nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und vor Beauftragung eines Sachverständigen mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Vielmehr kann er den vollen Ausgleich der – möglicherweise überhöhten – Gutachterkosten verlangen, solange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass Preis und Leistung des Sachverständigen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und ihm insoweit ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029 (1031)). Eine solche Erkennbarkeit dürfte im Regelfall erst dann in Betracht kommen, wenn die Gutachterkosten über 25% der Reparaturkosten betragen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Erkennbarkeit einer möglichen Überhöhung der Sachverständigenkosten für den Geschädigten aus anderen Gründen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Etwas anderes gilt nicht wegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes, dass dem Geschädigten bei Beauftragung eines Sachverständigen ohne nähere Erkundigungen das Risiko verbleibe, dass sich dieser im Prozess als zu teuer erweise (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 (1452))….


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