Landgericht Mainz
Aktenzeichen: 6 S 57/02
Verkündet am 12.11.2002
Vorinstanz: Amtsgericht Worms – Az.: 2 C 76/01
In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz die mündliche Verhandlung vom 15.10.2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8.3.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Worms -2 C 76/01- aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beitreibbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Rechtsmittel der Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, § 540 Abs. l Nr. l ZPO n.F.
Mit seiner Berufung führt der Beklagte aus, dass die Band in der Regel nur einmal pro Woche in dem Kellerraum Proben habe. Weiterhin ist er der Ansicht, dass der Antrag des Klägers, ihn zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger durch Schlagzeugspielen oder lautes Musizieren zu stören, zu ungenau sei. Er habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Im Übrigen hätten die Messungen des Sachverständigen sogar bei einem maximalen Lärmpegel, mit dem bei den Proben überhaupt nicht gespielt werde, auf der klägerischen Terrasse keine unzulässigen Werte ergeben.
Die Fenster des Kellerraumes seien immer gedämmt und geschlossen, wenn in diesem Raum musiziert werde. Schon dadurch sei ausgeschlossen, dass überhaupt nur Grenzwerte erreicht würden. Es könne nicht einseitig auf die Interessen des Klägers abgestellt werden, seine, des Beklagten Belange seien ebenfalls angemessen zu berücksichtigen.
Der Kläger erwidert hierauf: Der Beklagte sei verpflichtet, sein Musizieren einzuschränken, weil es ihn, den Kläger, störe. Der Beklagte stelle seine Band im Internet auch als professionelle Rockband dar. Dies zeige schon, dass es sich keineswegs um ein Hobby handele. Es werde auch bei offenem Fenster gespielt, da der Kellerraum klein sei und Lüftung erforderlich sei. Dann sei der Lärm erheblich größer.
Die M[…]