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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag – Abschlusszwang einer Haftpflichtversicherung

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LG Berlin
Az.: 26 O 179/92
Urteil vom 16.09.1992

Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es u. a. gehört, die Öffentlichkeit über mietrechtliche Fragen zu informieren und seine Mitglieder zu beraten. Die Beklagte ist Hauseigentümerin. Sie verwendete die unter Ziffer 2 in der Klageschrift genannten Klauseln als allgemeine Geschäftsbedingungen in geschlossenen Mietverträgen. Der Kläger nimmt zuletzt die Beklagte auf Unterlassung der weiteren Verwendung der in der Klageschrift genannten Klauseln in Anspruch.
Die Beklagte behauptet, daß sie die Klauseln Ziffern 4, 5, 10, 12, 13, 14 und 19 nicht mehr oder nur noch in stark veränderter Fassung verwende.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Dem nach § 13 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der weiteren Verwendung der aus dem Tenor ersichtlichen Klauseln beim Abschluß von Mietverträgen über Wohnraum sowie hinsichtlich der Berufung auf solche Klauseln gegenüber Mietern mit Altverträgen teilweise zu. Bei den von der Beklagten verwendeten Vertragsbedingungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. von § 1 AGBG. Bezüglich folgender Klauseln steht der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AGBG gegen die Beklagte zu, weil die Gefahr ihrer weiteren Verwendung besteht und weil sie entweder gegen das AGBG oder Vorschriften des BGB mit gleicher Schutzrichtung verstößt:
Klausel Ziff. 1
Die Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG und ist damit unwirksam. Denn sie weicht von der in § 536 BGB enthaltenen Regelung, wonach der Vermieter zur Instandhaltung der Wohnung verpflichtet ist, zum Nachteil des Mieters ab. Zwar hält es die Rechtsprechung für zulässig, daß der Mieter verpflichtet wird, die Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan durchzuführen (BGHZ 101, 253 (= WM 1987,306) ). Diese Fristen dürfen aber erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Denn es soll verhindert werden, daß der Mieter verpflichtet wird, Schönheitsreparaturen durchzuführen, die a[…]


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