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Mietrechtsreformgesetz – In Kraft seit 01.09.2001:

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I. Die neuen Regelungen im Mietrecht zum 01.09.2001:
Die Neuregelungen betreffen insgesamt 60 Millionen Mieter und Vermieter. Die Reform ist weiterhin für Mieter und Vermieter sehr interessant, da es in der Bundesrepublik rund 300.000 Mietrechtsprozesse im Jahr gibt. Das Bundesjustizministerium wollte mit den Spitzenverbänden der Mieter und Vermieter sowie der Wohnungswirtschaft einen gemeinsamen „Muster-Mietervertrag“ ausarbeiten, dieses Vorhaben ist jedoch im September gescheitert. Die Änderungen:

1. Das Vergleichsmietenverfahren wird gestärkt:
 Das Mietrecht kennt seit Jahrzehnten das Vergleichsmietensystem. Dieses System hat sich in der Praxis bewährt. Grundlage ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde oder den Interessenvertretern der Mieter und Vermieter gemeinsam erstellt oder anerkannt ist (einfacher Mietspiegel). Als Alternative zum einfachen Mietspiegel wird der qualifizierte Mietspiegel eingeführt, der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wird und von der Gemeinde oder den Interessenvertretern von Mietern und Vermietern anerkannt werden muss. Er vereinfacht das Mieterhöhungsverfahren und vermeidet Streit. Anstelle eines einfachen oder qualifizierten Mietspiegels können sich die Gemeinden künftig auch für die Einrichtung einer ständig aktualisierten Mietdatenbank entscheiden. Eine Pflicht zur Mietspiegelerstellung besteht jedoch nicht.

2. Die Kappungsgrenze wird gesenkt:
Die Kappungsgrenze (prozentuale Grenze für Mieterhöhungen; Obergrenze bleibt aber immer die ortsübliche Vergleichsmiete) ist heute gesetzlich mit 30 % festgeschrieben. Die Kappungsgrenze wird jetzt einheitlich auf 20 % festgesetzt. Sie gilt für alle Mieterhöhungen, die dem Mieter ab dem 01.09.2001 zugehen.

3. Betriebskosten:
 Das Recht des Vermieters zur Mieterhöhungen wegen Veränderungen der Betriebskosten ist auf vereinbarte Pauschalen oder Vorauszahlungen beschränkt worden. Erhöhungen der Pauschalen sind nur bei vertraglichem Vorbehalt zulässig.
Die nach Verbrauch oder Verursachung erfassten Betriebskosten sind künftig verbrauchsabhängig abzurechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, so ist der Mieter zur einseitigen Senkung der Vorauszahlungen berechtigt.
Anders erfasste Betriebskosten muss[…]


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