Lehrer wegen unangemessenen Verhaltens gekündigt – Kündigung vor Gericht angefochten.
Ein Lehrer kämpft vor Gericht gegen seine Kündigung. Die Beklagte, bei der der Lehrer als Lehrkraft für das L. in Essen in Vollzeit eingestellt war, hatte ihm im April 2022 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Der Grund für die Kündigung war das unangemessene Verhalten des Lehrers gegenüber Schülern, die er per WhatsApp kontaktiert hatte und ihnen Treffen im privaten Bereich außerhalb der Schule vorgeschlagen hatte. Die Schüler fühlten sich unwohl und meldeten dies der Schulleitung. Der Lehrer hatte zuvor bereits eine Dienstanweisung erhalten, in der ihm dieses Verhalten untersagt wurde.
Der Lehrer ist der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei und dass eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. Außerdem sei die Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Kläger fordert neben der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wird, auch Annahmeverzugslohn für die Monate Mai bis August 2022.
Die Beklagte hält die Kündigung hingegen für wirksam. Der Lehrer habe eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen und gegen das professionelle Nähe-Distanz-Verhältnis zu den ihm anvertrauten Schülern verstoßen. Außerdem habe er sich nicht an die Dienstanweisung gehalten und das Hinzukommen eines weiteren Schülers abgelehnt, um seine Treffen mit den Schülern geheim zu halten. Die Interessenabwägung falle zulasten des Klägers aus. Die Mitarbeitervertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden.
Neben den Vorwürfen der Schüler, die zur Kündigung geführt hatten, sind der Beklagten im Nachgang der Kündigung weitere Umstände bekannt geworden, die als Kündigungsgründe dienen könnten. Der ehemalige Schüler C. hatte dem Lehrer vorgeworfen, ihm in der Oberstufe Einsicht in Klausuren gewährt zu haben und das Thema sexuelle Erfahrungen angesprochen zu haben. Der ehemalige Schüler H. hatte sich gemeldet und ausgesagt, dass es zu körperlichen Berührungen in Form des Massierens der Füße gekommen sei, als er zu Besuch bei dem Lehrer war. Der Lehrer hatte auch privat mit Schülern Urlaub gemacht und Ferienhäuser renoviert. […]
ArbG Essen – Az.: 2 Ca 650/22 – Urteil vom 16.08.2022
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 06.04.2022 weder fristlos noch ordentlich zum 31.12.2022 aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.913,48 EUR br[…]