Bundesgerichtshof
Az: III ZR 153/09
Urteil vom 15.04.2010
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger schlossen mit der Beklagten jeweils einen eigenen, auf ein Jahr befristeten und mit „Immobilien Publikation für courtagefreie Mietobjekte“ überschriebenen Vertrag über die Zusendung von Mietangeboten. Zugleich erstellten sie ein persönliches Profil für den von ihnen gewünschten Wohnraum. In den Vereinbarungen wird zunächst darauf hingewiesen, die Beklagte biete Vermietern eine kostenlose Möglichkeit, ihr Mietobjekt zu inserieren und zu bewerben, um so schnellstmöglich einen Mieter oder Nachmieter zu finden. Ihre Leistung gegenüber den Vertragspartnern wird sodann dahin beschrieben, dass sie lediglich in der Zurverfügungstellung von Mietangeboten (öffentlich und nicht öffentlich zugängliche) gegen Zahlung eines Service-Entgelts in Höhe von 179 EUR beziehungsweise 189 EUR (inkl. MWSt.) bestehe. Ferner heißt es in den Verträgen unter anderem:
„… Weitere Zahlungen dürfen von der …. nicht gefordert werden. … Dem Kunden von …. (…) wird somit die Möglichkeit gegeben, sich selbst mit dem Vermieter -und ohne Einschaltung eines courtagepflichtigen Vermittlers- in Kontakt zu setzen. Die Firma …. handelt ausschließlich als Publikationsmedium von Mietangeboten und beschränkt sich darauf, Mietobjekte nach Anbz…. Vorgaben der Vermieter zu veröffentlichen, bz…. zu bewerben. Zwischenvermietung bleibt dem Vermieter vorbehalten. Die Gebühr wird nur für die Herausgabe der Mietobjektlisten erhoben. Die Firma …. greift unter keinen Umständen in die Verhandlung zwischen dem werbenden Vermieter (…) und dem Mietsuchenden ein. Die Angaben zum Mietobjekt basieren auf den Angaben Dritter, weswegen die Firma …. keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen kann. …“
Die Kläger zu 1 bis 4 zahlten jeweils 189 EUR, die Kläger zu 5 bis 9 179 EUR an die Beklagte. Dafür erhielten sie verschiedene Mietobjektlisten, d[…]