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Rechtsanwälte Kotz GbR

Heizkostenabrechnung – fehlende Nachvollziehbarkeit

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AG Düsseldorf
Az.: 27 C 12198/08
Urteil vom 06.03.2009

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Kläger sind Vermieter der vom Beklagten bewohnten Wohnung Nr. 5 im zweiten Obergeschoss des Hauses K.Str.. 12 in X. Die Kläger hatten das Gebäude im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Die Kläger machen gegen den Beklagten den Heizkostenanteil der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 (vgl. die Abrechnungen auf Bl. 9 f. GA) geltend, ferner vorgerichtliche Anwaltskosten.
Der Mietvertrag weist unter § 3 einen Betriebskostenvorschuss von 90,00 Euro aus. Unter der Rubrik Heizkostenvorschuss findet sich keine Eintragung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 20.02.2002, Bl. 5 ff. GA, verwiesen.
Die Nebenkostenzahlungsaufforderung vom 23.08.2008, deren Zugang streitig ist, beinhaltete, dass die Nachzahlungen mit der nächsten Monatsmiete zu entrichten seien. Die Miete ist am 3. Werktag eines jeden Monats fällig.
Die Kläger setzten dem Beklagten eine Frist zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 126,68 Euro bis zum 29.04.2008.
Die Kläger behaupten: Der Beklagte habe die Nebenkostenabrechnung nebst Heizkostenabrechnung am 23.08.2007 per Post zugesandt bekommen. Jedenfalls am 28.11.2007 sei ein erneuter Ausdruck der Abrechnung nebst Heizkostenabrechnung in seinen Briefkasten geworfen worden.
Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger den Betrag in Höhe von 1.902,59 Euro nebst 5 % Punkten über BZS seit dem 05.09.2007 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger weitere 126,68 Euro nebst 5 % Punkten über BZS seit dem 30.04.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, er müsse schon deshalb keine Na[…]


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