von RA Dr. Christian Kotz
I. Einführung:
1. Wenn Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen wollen, muss ein Reisemangel vorliegen. Hierzu enthält § 651c Absatz 1 BGB eine Regelung:
“Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen (= allgemein erwarteten) oder nach dem Vertrage vorausgesetzten (= einzelvertraglich vereinbarten) Nutzen aufheben oder mindern.” Weicht die Reise hiervon ab, spricht man von einem (Reise-)Mangel. Dabei kommt es immer darauf an, ob die Reise insgesamt mangelhaft ist. Dies kann schon der Fall sein, wenn einzelne Reiseleistungen Mängel aufweisen. Ob eine Reise mangelhaft ist, zeigt der Vergleich der Leistungen, die der Veranstalter der Reise nach dem Reisevertrag schuldet mit den tatsächlich von ihm erbrachten Leistungen.
2. Von Reisemängeln zu unterscheiden sind bloße Unannehmlichkeiten, die der Reisende unter Umständen hinzunehmen hat. Unannehmlichkeiten stellen zum Beispiel unvermeidliche Begleiterscheinungen des Massentourismus (z.B. überfüllte Hotels, Lokale und Strände in der Hochsaison) oder landestypische Verhältnisse am Urlaubsort (z.B. andere Hygienevorstellungen) dar.
3. In einer fast unüberschaubaren Fülle von Entscheidungen haben sich die Gerichte bisher zu der Frage geäußert, ob in Einzelfällen Reisemängel vorliegen. Da die Werte, um die zwischen Veranstaltern und Reisenden prozessiert wird, die Grenze von 5.000 € selten übersteigen, werden die meisten Prozesse vor den Amtsgerichten und im Berufungsfall vor den Landgerichten (Eingangsstreitwert 5.000,01 Euro) ausgetragen. Dies hat leider zur Folge, dass es eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch ober-instanzliche Urteile kaum gibt und daher immer der Einzelfall genau zu betrachten ist.
4. a. Wenn ein Reisemangel auftritt, muss der Reisende, bevor er sonstige Ansprüche, z.B. Minderung des Reisepreises geltend machen kann, zunächst vom Reiseveranstalter gem. § 651c BGB Abhilfe, also Beseitigung des Mangels verlangen. Der Veranstalter ist gem[…]