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Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei Wendung des gerichtlichen Sachverständigen

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OLG Nürnberg, Az.: 5 U 621/13, Urteil vom 10.07.2015

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth vom 28.02.2013, Aktenzeichen 4 O 8503/10, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie das Endurteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth vom 28.02.2013 sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger wurde kurz vor Mitternacht des 24.11.2007 von einem Notarzt in die Chirurgische Poliklinik des beklagten Universitätsklinikums gebracht, nachdem er sich versehentlich mit einem Klappmesser eine Stichverletzung am linken Oberschenkel zugefügt hatte, die nach den Angaben im Notarztprotokoll stark geblutet hatte. Nach Erstversorgung noch am 24.11.2007 wurde der Kläger stationär im Klinikum aufgenommen; am 27.11.2007 gegen Mittag erfolgte eine notfallmäßige Operation wegen des Verdachts auf ein Kompartmentsyndrom; dabei wurde ein sechs bis sieben Zentimeter großes Hämatom entleert. Wegen einer Nachblutung erfolgte noch am Abend des 27.11.2007 ein Revisionseingriff; eine periostale Arterie mit spritzender Blutung wurde umstochen. Am 07.12.2007 musste die Wunde nochmals revidiert werden. Der Kläger hat das Klinikum auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens in Höhe von 10.000,00 €, sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftig noch entstehende immaterielle sowie entstandene und zukünftig noch entstehende materielle Schäden in Anspruch genommen, weil im Zuge der Behandlung mehrere Fehler unterlaufen seien. Als Folge dieser Behandlungsfehler sei der Kläger dauerhaft geschädigt; er leide wegen einer Degeneration des Musculus vastus lateralis links unter einer Muskelschwäche sowie einer Hypästhesie; eine große Narbe beeinträchtige ihn kosmetisch, außerdem müsse er mit Spätfolgen wie etwa einer Coxarthrose oder einer Gonarthrose rechnen. Das beklagte Klinikum hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und die Kausalität etwaiger Behandlungsfehler bestritten. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Einholung mehrerer Gutachten sowie Zeugenvernehmungen mit Endurteil vom 28.02.2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse, im w[…]


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