Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 3 U 108/08
Urteil vom 03.03.2010
Gründe:
I.
Die Klägerin beansprucht von dem berufungsführenden Beklagten rückständige Gewerbemiete.
Die …Steuerberatungsgesellschaft mbH (fortan auch: GmbH) nutzte Geschäftsräume im zweiten Obergeschoss eines Gebäudes …. zum Betrieb einer Steuerberatungsgesellschaft. Als deren Geschäftsführer veranlasste der Beklagte Zahlungen in Höhe von monatlich 998,80 € incl. 123,97 € Mehrwertsteuer an die Klägerin für die Monate Januar bis August 2005, jeweils mit dem Verwendungszweck „Miete“ sowie der Angabe der zahlungsbetroffenen Monate (vgl. Anlage B 4, 253 ff, B 1, 237 ff GA). Mit Praxiskaufvertrag (fortan auch: PKV) vom 04.03.2005 (vgl. K 1, 37 GA) erwarb der Beklagte von der GmbH, in Ergänzung eines Vertrages über den Erwerb ihres Mandantenstammes in deren Niederlassung ………, deren Praxiseinrichtung, übernahm deren Forderungen und Verbindlichkeiten und trat zum 01.09.2005 in den Mietvertrag für die Büroräume in ………….., ein, nachdem die Verkäuferin hierfür die schriftliche Einverständniserklärung ihres bisherigen Vermieters eingeholt hat (vgl. § 6 PKV).
Auf eine auf den Mieteintritt gestützte Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 03.02.2006 (vgl. 6 GA) erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 16.02.2006 (K3, 44 GA), dass die Klägerin selbstverständlich ein Anrecht auf die Miete habe, überwies ihr 3.000,00 € mit dem Verwendungszweck Miete 2005 à conto (vgl. 8 GA) und bat um Stundung weiterer Mieten (vgl. 7 GA). Zum 03.07.2006 überwies der Beklagte der Klägerin weitere 2.500,00 € mit dem Verwendungszweck à conto Restmiete L…straße (vgl. 11 GA).
Unter Verrechnung der Zahlungen vom 17.02. und 03.07.2006 auf Zins- und Hauptforderungen hat die Klägerin für die bis zum 03.07.2006 angefallenen Mieten noch restliche 5.872,48 € beansprucht (vgl. 152 GA, Anlage 11/1, 155, 156 GA).
Der Beklagte hat gemeint, die Klage sei mangels ordnungsgemäßer Prozessvollmacht nicht wirksam erhoben und sich gegen das Bestehen eines Mietvertrages, gegen die Vermieterstellung der Klägerin, gegen seine Mieterstellung sowie gegen die Miethöhe gewandt.
Das Landgericht hat den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin um Mitteilung zu seiner Urheberschaft für ei[…]