Oberlandesgericht Dresden
Az: 4 W 28/08
Beschluss vom 21.01.2008
Tenor
In dem Rechtsstreit wegen Prozeßkostenhilfe hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Leipzig – 6 O 1940/07 – vom 27.11.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld für eine seiner Meinung nach fehlerhafte Eingliederung einer Zahnprothese durch den Antragsgegner während einer umfangreichen prothetischen Versorgung im Zeitraum zwischen dem 08.03.2005 und 06.03.2006 sowie Feststellung der Ersatzpflicht weiterer materieller und immaterieller Zukunftsschäden. Er behauptet, bereits die Behandlungsplanung sei fehlerhaft gewesen, weil hierbei Zähne in die Versorgung einbezogen worden seien, die aufgrund von Vorschäden hierfür nicht geeignet gewesen seien. Daneben seien dem Antragsgegner weitere Behandlungsfehler unterlaufen. Nachdem mehrmalige Nachbesserungsversuche nicht zum Erfolg geführt hätten, habe er das Vertrauen in den Antragsgegner verloren und sei nicht mehr verpflichtet, sich weiteren Nachbesserungen zu unterziehen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.11.2007 den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 20.12.2007 erhobene sofortige Beschwerde.
II.
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 ZPO erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat die hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO im Ergebnis zutreffend verneint.
1. Zwar kann entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Antragsgegners auf der Grundlage der Behandlungsunterlagen ein Behandlungsfehler anlässlich der Ein- und Anpassung des kombinierten Zahnersatzes im Oberkiefer nicht ausgeschlossen werden. Im Widerspruchsbescheid des Prothetik-Einigungsausschusses vom 05.07.2007 […]