BayObLG – Az.: 205 StRR 216/20 – Beschluss vom 24.07.2020
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 9. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 9. Januar 2020 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 €. Zudem verhängte das Amtsgericht ein Fahrverbot von 3 Monaten für Kraftfahrzeuge aller Art und entzog dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperre für die Wiedererteilung vor Ablauf von 7 Monaten unter Einziehung des Führerscheins.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts mietete der Angeklagte während der Zeit des Oktoberfestes am 3. Oktober 2019 an der S-Bahn-Haltestelle Rosenheimer Platz gegen 22.15 Uhr in München einen sog. E-Scooter mit Versicherungskennzeichen an. Er beabsichtigte, mit dem E-Scooter die Strecke bis zu seinem Hotel in etwa 300-400 m Entfernung zurückzulegen. Nachdem er eine Wegstrecke von ca. 300 m zurückgelegt hatte, wurde er auf der Hochstraße von der Polizei angehalten. Die um 22.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,35 Promille. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung habe erkennen können und müssen, und sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.
Gegen die Verurteilung richtet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Revision trägt unter anderem vor, der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass für das Fahren mit einem E-Scooter die Promillegrenze für Fahrradfahrer anwendbar sei. Dies sei zudem im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Geschwindigkeiten eines E-Scooters mit einem Pedelec auch gerechtfertigt. Die Verhängung eines Fahrverbots sei unangebracht, da es im ländlichen Bereich, in dem der Angeklagte lebe, ein vergleichbares Angebot an führerscheinfreien Fahrzeugen nicht gebe. Angesichts des im Verhältnis zu einer Fahrt mit einem Personenkraftwagen deutlich geringeren Gefährdungspotentials einer Fahrt mit einem E-Scooter sei es zudem unangemessen, von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB auszugehen.
II.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch der Verurteilung wegen fahrlässiger Trunken[…]