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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schwangerschaftsabbruch – unterblieben – Schadensersatz

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LANDGERICHT KÖLN
Az.: 25 O 35/08
Urteil vom 17.09.2008

1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung, insbesondere einer nicht ausreichenden Betreuung während der Schwangerschaft der Klägerin, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Die am 29.01.1991 geborene Klägerin suchte zusammen mit ihrer Mutter die gynäkologische Praxis der Beklagten am 09.11.2006 mit dem Wunsch zur Kontrazeption auf. Im Rahmen einer dabei durchgeführten Sonographie stellte die Beklagte eine Schwangerschaft der Klägerin fest. Die Mutter der Klägerin erfuhr hiervon nichts, da sie sich währenddessen im Wartezimmer aufhielt. Die Klägerin wünschte die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs. Die Beklagte vereinbarte daraufhin für die Klägerin zunächst einen Termin bei einer Beratungsstelle und überwies sie anschließend ins Krankenhaus. Im Kreiskrankenhaus H wurde am 10.11.2006 festgestellt, dass sich die Klägerin bereits in der 14. Schwangerschaftswoche befand und somit ein Abbruch im Wege der Beratungslösung nicht mehr in Frage kam. Die Beklagte wurde hierüber am 13.11.2006 von der Oberärztin des Kreiskrankenhauses H, Dr. X, unterrichtet.
Die Beklagte informierte die Eltern der Klägerin nicht, eine weitere Behandlung in Form von Kontrolluntersuchungen o. ä. fand im Folgenden zunächst nicht statt. Erst am 24.04.2007 suchte die Klägerin mit ihrer Mutter die Praxis der Beklagten erneut auf. Am 12.05.2007 brachte die Klägerin einen Jungen zur Welt.
Gegenstand der vorliegenden Klage sind Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung einer Schadensersatz- und Unterhaltsverpflichtung.
Die Klägerin behauptet hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs, sie sei während der Schwangerschaft einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt gewesen, da sie durch die Beklagte sich selbst überlassen worden sei. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zu einer Information der Eltern verpflichtet gewesen. Im Fall der Unterrichtung der Eltern wäre eine[…]


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