Verwaltungsgericht Aachen
Az.: 6 K 1114/06
Urteil vom 29.08.2006
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die am 13. März 1999 geborene Beigeladene ist die leibliche Tochter der Klägerin.
Seit dem 13. April 2002 lebt sie bei Pflegeeltern, den Eheleuten E. und I. N. (im Folgenden: Pflegeeltern), nachdem ihre leiblichen Eltern sich im Oktober 2001 getrennt hatten. Frau N. ist die Schwester des leiblichen Vaters der Beigeladenen.
Mit Beschluss vom 30. November 2004 – 10 F 317/03 – wies das Amtsgericht K. den Antrag der Klägerin auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sie zurück.
Ferner wurde den Kindeseltern das Recht auf Stellung eines Antrags auf Hilfe zur Erziehung für die Beigeladene entzogen und auf die Pflegeeltern übertragen. Zur Begründung führte das Amtsgericht K. aus, wie die Berichte der Jugendämter zeigten – in denen von Alkohol- und Drogenproblemen die Rede ist -, sei die Klägerin nicht in der Lage, sich ordnungsgemäß um die Beigeladene zu kümmern. Zumindest könne sie dies nicht allein. Der gesamte Sachverhalt scheine zu zeigen, dass die Beigeladene bei den Pflegeeltern verbleiben müsse. Da eine Zusammenarbeit zwischen den Kindeseltern im Hinblick auf den Erziehungsauftrag in der Vergangenheit nicht stattgefunden habe und auch in Zukunft nicht zu erwarten sei, müsse ihnen dieses Recht entzogen und auf die Pflegeeltern übertragen werden, damit der Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt werden könne.
Unter dem 29. März 2005 teilte das Jugendamt der Stadt H. dem Beklagten mit, dass ein Gespräch mit der Klägerin folgendes ergeben habe: Sie habe einen neuen Lebensgefährten und befinde sich auf Wohnungssuche. Seit Dezember 2004 werde sie durch einen niedergelassenen Allgemeinmediziner mit Methadon substituiert. Die Klägerin habe den dauerhaften Verbleib der Beigeladenen in der […]