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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensgutachten der gegnerischen Versicherung als Grundlage eines Kfz-Reparaturvertrages – Vorsicht!

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AG Brandenburg, Az.: 31 C 39/17, Urteil vom 14.09.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 287,27 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2017 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 582,58 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils in der Hauptsache nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12 und § 17 ZPO.

Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten hier ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung in Höhe von 287,27 Euro zu (§ 280, § 631, § 632 BGB in Verbindung mit § 286 und § 287 ZPO). Im Übrigen ist die Klage jedoch in der Hauptsache als unbegründet abzuweisen.

Zwischen der Beklagten und dem Kläger ist zwar unstreitig ein Werkvertrag bezüglich der Reparatur des klägerischen Pkws vom Typ Opel Meriva mit dem amtlichen Kennzeichen: … zustande gekommen, auch wenn zwischen den Parteien eine gesonderte Leistungs- und Preisvereinbarung nicht schriftlich bzw. in Textform erfolgte und auch ein konkreter (schriftlicher) Auftrag des Klägers unstreitig nicht vorlieg[…]


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