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Rechtsanwälte Kotz GbR

Weihnachtsgeld – Vorbehaltsklausel – unangemessene Benachteiligung

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Landesarbeitsgericht Nürnberg
Az: 3 Sa 333/07
Urteil vom 22.02.2008

Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09. Januar 2008 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg, vom 05.12.2006, Az. 4 Ca 391/06 C, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 aufgrund einer als Bestandteil des Anstellungsvertrages in Bezug genommenen Arbeitsordnung.

Die Klägerin ist seit 01.05.1995 bei der Beklagten, die ein Klinikum betreibt, als Krankenschwester beschäftigt, zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,5 Stunden und einem Bruttoentgelt von 2.375,00 EUR monatlich. Im Anstellungsvertrag vom 30.01./02.02.1995 – Anlage B 1 – ist, soweit vorliegend von Interesse, Folgendes geregelt:

„Zwischen … wird nachfolgender Arbeitsvertrag abgeschlossen. Bestandteil dieses Arbeitsvertrages ist die Arbeits-/Sozialordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die z.Z. gültige Fassung – Arbeits- und Sozialordnung 1995 – ist in der Anlage beigefügt.

1. Beginn: …

2. Arbeitsgebiet: …

3. Arbeitszeit: (siehe auch §§ 13/14 Arbeits-/Sozialordnung) …

4. Vergütung und Lohn: (siehe auch §§ 16/17/27 Arbeits-/Sozialordnung)

Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter eine feste Monatsvergütung/Lohn in Höhe von DM 3.500,- brutto pro Monat.

9. Arbeits- und Sozialordnung

Der Mitarbeiter bestätigt ausdrücklich, die oben angeführte Arbeits-/Sozialordnung erhalten zu haben. Es besteht Einigkeit darüber, daß diese Arbeits-/Sozialordnung Bestandteil dieses Vertrages ist, soweit nicht eine Abweichung hiervon schriftlich vereinbart wurde. …“

Die dem Arbeitsvertrag der Klägerin beigefügte „Arbeits- und Sozialordnung 1995“ (ASO 1995) enthält umfangreiche Regelungen für das Arbeitsverhältnis, etwa über Probezeit, Gesundheitsschutz, Unfallverhütung, Schutz- und Berufskleidung, Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Arbeitsversäumnis, Arbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden, Zuschläge, Kündigungsfristen, Dauer und Modalitäten des Erholungsurlaubs, Betriebliche Altersversorgung, Freistellungen, Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Rentenversicherung und Ausschlussfristen.

§ 27 der ASO […]


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