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Landgericht Hamburg
Az.: 324 O 600/06
Urteil vom 27.04.2007

I. Es wird festgestellt,
1. dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch darauf zusteht, es zu unterlassen, die folgenden Äußerungen zu verbreiten:
„¼ kann dir sagen das die ne Betrügerfirma ¼ „,
„¼ dass du diesen Pennern auf den Leim gegangen bist ¼ „,
„¼ Hubschrauber-Mafia ¼ „,
„¼ Flug-Mafia-Albtraum ¼ „,
„¼ Es wurde mir bestätigt das der kein Mittel besitzt, die sie anbieten (Flugzeuge, Hubschrauber etc) ¼ „;
2. dass der Beklagten gegen den Kläger aus der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen der Beklagten gemäß der Abmahnung vom 24. Februar 2006 wegen der unter I. 1. aufgeführten Behauptungen kein Anspruch und im Übrigen wegen der Abmahnung hinsichtlich der Behauptung „¼ im Internet hab ich grad gelesen das die Firma auch schon wegen einigen dingen verklagt wurde (betrug etc.) ¼ “ ein über den Betrag von € 146,12 hinausgehender Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nicht zusteht.
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.
IV. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung; insoweit darf der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf € 16.843,24.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten gegen ihn kein Anspruch auf Unterlassung der aus dem Klagantrag ersichtlichen Äußerungen sowie kein Anspruch auf Erstattung der zur außergerichtlichen Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten zustehe.


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