Oberlandesgericht Hamm
Az: I-4 U 142/10
Urteil vom 21.12.2010
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Juni 2010 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien vertreiben im Internet auf der Aktionsplattform Kfz-Hifigeräte und Zubehör.
Anfang März 2010 bot der Widerbeklagte das Produkt „S 75 Blende + Adapterkabel –neu“ bei … zu einem Preis von 16,66 € im Sofort-Kaufen-Format“ (Anlagen B 6 bis B 11) als inhaltlich gleichen, also identischen Artikel 6 Mal an. Insgesamt 12 Angebote des Widerbeklagten gab es am 18. März 2010 von dem Produkt „…………“ bei …… Jeweils 6 Mal bot er dort am 29. März 2010 die Produkte „…..-Type bis 02 Blende + Adapterkabel neu“ (Anlagen B 16 bis B 21) und „….-Type ab 02 Radioblende + Adapterkabel neu“ (Anlagen B 22 bis B 27) sowie „………… ab 2010 Blende-neu“ an.
Die Widerklägerin mahnte den Widerbeklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 5. März 2010 (Bl.7 ff.) ab, weil dieser mit den Angeboten des Rover-Zubehörs gegen den …..-Grundsatz, gleichzeitig nicht mehr als drei gleichartige Artikel einzustellen, verstoßen habe. Sie warf ihm vor, sich dadurch in unlauterer Weise Wettbewerbsvorteile gegenüber den Wettbewerbern, die sich an die Grundsätze hielten, verschafft zu haben. Die Widerklägerin forderte den Widerbeklagten auf, sich zur Unterlassung dieses Verhaltens in der Zukunft zu verpflichten.
Bei …… gibt es verschiedene Grundsätze zum Einstellen von Artikeln, die die Nutzung der Webseite regeln und die alle Nutzer zu beachten haben. Einer der Grundsätze lautet:
„Es ist verboten, als Verkäufer gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischen Artikeln anzubieten. Das gilt auch für das Anbieten von mehr als 3 Angeboten mit identischen Artikeln unter verschiedenen Mitgliedsnamen.“
Dabei werden unter identischen Artikeln alle Artikel verstanden, „die inhaltlich gleich sind, also z.B. eine identische Produkt- oder ISBN-Nummer haben. Dabei sind Unterschiede in Preis und Artikelbezeichnung sowie Artikelbeschreibung unerheblich“.