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Rechtsanwälte Kotz GbR

Internetanschlussinhaber – Überwachungspflicht seiner Familienangehörigen

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 11 W 58/07
Beschluss vom 20.12.2007 – rechtskräftig
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-3 O 172/07

Leitsatz:
Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, ist der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen.

G r ü n d e :
I.
Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) hat den Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) als Störer wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat behauptet, am 18.09.2006 ab 11:50:25 Uhr seien unter der IP-Adresse … insgesamt 290 Audiodateien im mp3-Format illegal im Internet verfügbar gemacht worden. Unter den 290 Audiodateien hätten sich auch die Musikaufnahmen „…“, „…“ und „…“ der Künstlergruppe A befunden. An diesen Musiktiteln habe sie aufgrund eines am 13.10. 2003 geschlossenen exklusiven Vertrages mit der Künstlergruppe A die ausschließlichen Verwertungsrechte der ausübenden Künstler erworben. Zudem habe sie Verwertungsrechte als Tonträgerhersteller.

Zum Zeitpunkt des Downloads sei die genannte IP-Adresse dem Computer des Beklagten zugeteilt gewesen. Dies ergebe sich aus Auskünften der B AG sowie des Provider C AG gegenüber der Staatsanwaltschaft Aurich in einem Strafverfahren gegen den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung (Bl. 22 – 24 d. A.).

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht durch eine im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung vom 11.04.2007 dem Beklagten untersagt, die oben genannten Musikaufnahmen der Künstlergruppe A auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dagegen hat der Beklagte Widerspruch erhoben.

Der Beklagte hat u. a. behauptet, weder er noch seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen hätten am 18.9.2006 einen der drei Songs der Gruppe A heruntergeladen oder anderen Benutzern zugänglich gemacht. Er selbst sei bei der Feuerwehr in O1 beschäftigt und habe zu der fraglichen Zeit seinen Dienst verrichtet. Auch seine Ehefrau sei berufstätig und am 18.09.2006 im Di[…]


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