Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Stand: 01.07.2005

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Jena handelt!

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts, Stand: 01.07.2003, gelten auch über den 01.07.2005 hinaus weiter, mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen:

Die „Düsseldorfer Tabelle“ und die „Berliner Tabelle“ als Vortabelle hierzu, jeweils Stand 01.07.2005, sind einbezogen. Thüringer Tabelle für den Kindesunterhalt (Stand: 01.07.2005) ist identisch mit der Berliner Tabelle

Kindesunterhalt

13. Volljährige Kinder

13.1.2 Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 590,00 €, soweit sich nicht aus dem zusammen- gerechneten bereinigten Nettoeinkommen der Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung ein höherer Satz ergibt.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten

21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).

Er beträgt

21.2 gegenüber Minderjährigen und gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern (notwendiger oder kleiner Selbstbehalt)

a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige: 710,00 €

b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige: 820,00 €

(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 250,00 € Kaltmiete);

21.3 gegenüber volljährigen Kindern, die nicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert sind (angemessener oder großer Selbstbehalt):

a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 900,00 €

b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.010,00 €

(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 300,00 € Kaltmiete);

21.4 gegenüber dem getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten (eheangemessener Selbstbehalt) sowie gegenüber der Mutter oder dem Vater nach § 1615 l Abs. 1 BGB

a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 805,00 €

b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 915,00 €

(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 275,00 € Kaltmiete);

Dem geschiedenen Ehegatten ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

21.5 Gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen (angemessener […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv