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Rechtsanwälte Kotz GbR

Räumungsschutzantrag – Mitwirkungspflicht des suizidgefährdeten Räumungsschuldners

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 AG Frankfurt, Az.: 33 M 52/15, Beschluss vom 09.11.2015

In der Zwangsvollstreckungssache werden der Antrag des Schuldners vom … auf Bewilligung von Räumungsschutz zurückgewiesen und die Beschlüsse vom … und … aufgehoben.

Dem Schuldner werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gründe
Mit Antrag vom … hatte der Schuldner Räumungsschutzantrag gestellt.

Die Zwangsvollstreckung wurde daraufhin auf Grund der vorgetragenen Suizidgefährdung in Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom … (Az.: V ZB 124/10) durch Beschluss vom … einstweilen eingestellt.

Am … wurde ein Beweisbeschluss erlassen und durch Beschluss vom … ein Gutachter zur Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens zur Bewertung der Suizidgefährdung bestellt. Durch die Beschlüsse wurde dem Beweisangebot des Schuldners Rechnung getragen.

Durch Schreiben vom … teilte der Sachverständige … mit, … dass sich der Schuldner den Schuldner bisher nicht mit ihm in Verbindung gesetzt habe. … habe den Schuldner am … und … angeschrieben und um Terminvereinbarung gebeten.

Daraufhin wurde dem Schuldner durch das Gericht mit Schreiben vom … letztmalig eine Frist zur Vereinbarung eines Termins mit dem Sachverständigen gesetzt. Gleichzeitig mit dem Schreiben erfolgte die Androhung der Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und des Beweisbeschlusses. Die gesetzte Frist ist fruchtlos verstrichen.

„Eine Glaubhaftmachung ist im Verfahren nach § 765a ZPO nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dürfen keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungslast des Schuldners gestellt werden. Insbesondere ist der Schuldner weder verpflichtet, das Gericht bereits durch seinen Vortrag davon zu überzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr besteht, noch muss er diese Gefahr durch Beibringung von Attesten nachweisen. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Suizidgefahr, ist das Gericht – da es die Ernsthaftigkeit dieser Gefahr mangels eigener medizinischer Sachkunde ohne sachverständige Hilfe in aller Regel nicht beurteilen kann – gehalten, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entsprechen“ (Beschluss des BGH vom 02.12.2010, Az. V ZB 124/10, zitiert nach Juris).

In Hinblick auf die zitierte Entscheidung wurde der Beweisbeschluss erfassen. Der Schuldner hat den Beweis jedoch nicht nur anzubieten, sondern ist dann auch verpflichtet bei der Erbringung des Beweises mitzuwirken.

Der Schuldner hat sowohl von dem gerichtlic[…]


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