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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Angemessenheit von Abschlepp- und Mietwagenkosten

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AG Erding, Az.: 1 C 158/16, Urteil vom 30.09.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 80% und die Beklagte 20% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.250,65 € bis 02.08.2016 und danach auf 1.810,25 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 19.01.2016 gegen 17.10 Uhr kam es in Erding zu einem Unfall bei dem das Fahrzeug des Klägers durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die 100%ige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach dem Unfall ließ der Kläger sein Fahrzeug durch die Autohaus O. GmbH in … Vilsbiburg nach Vilsbiburg abschleppen, wofür diese 687,82 EUR in Rechnung stellte. Für die Reparaturdauer mietete der Kläger für 19 Tage einen Mietwagen zum Gesamtpreis von 2.609,28 EUR an. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 1.296,45 EUR sowie auf die Abschleppkosten nach Eingang der Klage 190,40 EUR.

Der Kläger hatte ursprünglich noch nicht bezahlte 250,- EUR Wertminderung klageweise geltend gemacht. Diese wurden ebenfalls nach Klageerhebung bezahlt und der Rechtsstreit in Höhe von 440,40 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger ist der Ansicht, Anspruch auf vollständige Bezahlung der Mietwagenkosten sowie der Abschleppkosten zu haben. Die Mietwagenkosten seien in der geltend gemachten Höhe erforderlich und angemessen, da sie den Werten der Schwacke Liste entsprechen. Die Erhebung des Frauenhofer Instituts sei hingegen für den Wohnort des Klägers nicht als taugliche Schätzgrundlage geeignet. Auch bei den Abschleppkosten liege kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht vor, da der Kläger schon seit Jahren Kunde des Autohauses O. in Vilsbiburg sei und eine Reparatur in Erding dazu geführt hätte, dass das Fahrzeug von Erding nach Dorfen zum Kläger verbracht hätte werden müssen, was vergleichbare Kosten wie das Abschleppen nach Vilsbiburg verursacht hätte.

Darüberhinaus begehrt der Kläger Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlichem Streitwert von 14.391,09 EUR zzgl. Postpauschale und Umsatzsteuer abzüglich Zahlung […]


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