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Verkehrsunfall – Nachweis der Schadenshöhe bei vorgeschädigtem Kraftfahrzeug

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KG Berlin – Az.: 22 U 173/10 – Beschluss vom 04.01.2011

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 3. August 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 42 O 121/09 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat.
Gründe
Der Senat hat die Erfolgsaussicht der Berufung des Klägers gegen das am 3. August 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 42 O 121/09 – eingehend beraten und aus den nachstehenden Gründen einstimmig verneint:

Gemäß § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil durch das Berufungsgericht nur darauf zu überprüfen, ob dem Erstgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, oder ob auf Rechtsfehler beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung die Entscheidungsfindung beeinflusst haben.

Beides vermag der Senat nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen.

Auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigenden Sach- und Streitstandes hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass dem Kläger die mit der Klage erhobenen Ansprüche nicht zustehen.

Der Senat teilt das Ergebnis der landgerichtlichen Wertungen und folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang zunächst Bezug genommen wird.

Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben könnten.

Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger weder die von ihm grundsätzlich eingeräumten Vorschäden nach Art und Umfang hinreichend dargestellt hat, noch ausreichend zu der vermeintlich fachgerechten Beseitigung dieser Schäden vorgetragen hat. Die Ausführungen auf Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 6. August 2009 (Band I, Blatt 146, 147 der Akten) sind nicht geeignet, ein zuverlässiges Bild vom Ausmaß der vorhanden gewesenen Beschädigungen zu vermitteln sowie Grundlage für die Überprüfung der Behauptung des Klägers zu sein, die Vorschäden seien sach- und fachgerecht behoben worden.

Der mit Schriftsatz vom 5. Januar 2010 eingereichte Reparaturbericht des Klägers (Band II, Blatt 16 ff der Akten) führt zwar einzelne Arbeiten auf, diese sind aber – worauf das Landgericht zutreffend abstellt – nach dem eigenen Vorbringen des Klägers so nicht ausgeführt worden. Vielmehr hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. August 2010 […]


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