Landgericht Bonn
Az: 1 O 78/03
Urteil vom 17.11.2003
Das Landgericht Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom X für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes am 5.9.2001 gegen 3 Uhr morgens während eines Besuchs der von der Beklagten organisierten Kirmes in J. Die Klägerin stürzte in einem Festzelt im Bereich eines Stehtischs. Dabei zog sie sich einen linksseitigen Oberschenkel-Mehrfragmentbruch zu. Dieser erforderte eine langwierige stationäre und ambulante Behandlung mit anschließender Rehabilitation.
Die Beklagte ist ein Zusammenschluss von Dorfbewohnern zu dem Zweck, die jährlich stattfindende Kirmes zu organisieren. Hierzu hat sie unter ihrem Namen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, das Festzelt angemietet sowie Getränke bestellt.
Die Klägerin behauptet, sie habe vor dem Unfall an einem Stehtisch gestanden. Von dort aus habe sie sich zur Theke begeben. Auf dem Weg dorthin sei sie an einem weiteren Stehtisches vorbeigekommen, auf dem sich einige u.a. bereits umgefallene Gläser befunden hätten. In unmittelbarer Nähe dieses Stehtisches sei sie auf dem durch eine Bierlache durchfeuchteten und glitschigen Holzboden ausgerutscht. Die Feuchtigkeit sei für sie nicht erkennbar gewesen. Sie sei auch nach dem Genuss von lediglich 2-3 Kölsch Cola nicht angetrunken gewesen. Während ihres Aufenthalts im Festzelt zwischen 22.00 Uhr und 3.00 Uhr habe kein Wischen des Bodens stattgefunden, auch die Tische seien in dieser Zeit nicht abgeräumt worden. Durch den Unfall habe sie eine messbare Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks sowie eine Beinverkürzung von ca. 2,5 cm erlitten, weshalb sie auf Dauer zu 30 % in ihrer Tätigkeit als Hausfrau eingeschränkt sei. Zudem seien sportliche Aktivitäten wie etwa Tanzen aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr möglich.
Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem ein zu glatter Holzfußboden vorhanden gewesen sei und die Mitarbeiter der Beklagten den Fußboden in nicht ausreichend regelmäßigem Abstand aufgewischt hätten.
Die Klägerin bea[…]