LG Wiesbaden – Az.: 9 O 1171/20 – Urteil vom 20.04.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf Ersatz der ihm insoweit entstandenen Schäden in Anspruch.
Der Kläger war am 01.04.2020 Eigentümer und Halter eines PKW der Marke Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … – … …. Mit eben diesem befuhr der als Zeuge benannte A. R. am 01.04.2020 gegen 8.30 Uhr den E.-weg in W. mit Fahrtrichtung H.-ring. Auf dem H.-ring war zu jener Zeit der Beklagte zu 2) mit dem von ihm gelenkten Omnibus der Marke MAN mit dem amtlichen Kennzeichen … – … in Fahrtrichtung Am W. unterwegs. Eigentümer und Halter des Omnibusses war am 01.04.2020 die Beklagte zu 1). Im Bereich der Einmündung des E.-wegs in den H.-ring kam es zu einem Kontakt der beiden vorgenannten Kraftfahrzeuge dergestalt, daß der Mercedes-Benz mit der vorderen linken Seite der Fahrzeugfront die linke Fahrzeugseite des aus Sicht des Zeugen A. R. von rechts kommenden Omnibusses beginnend auf Höhe der ersten Fahrzeugachse des Omnibusses berührte und nach hinten hin reibend beziehungsweise schürfend beschädigte. Den an dem Mercedes-Benz unfallbedingt eingetretenen Fahrzeugschaden taxierte der Kfz-Sachverständige M. G. auf 6.075,97 EUR, den Wiederbeschaffungswert auf 5.600,00 EUR und den Restwert auf 1.090,00 EUR. Hieraus errechnet sich ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 4.510,00 EUR. neben diesem macht der Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 26,00 EUR geltend und verlangt daneben Freistellung von den Kosten des Kfz-Sachverständigen in Höhe von 744,35 EUR. Aus dem hieraus resultierenden Gesamtstreitwert in Höhe von 5.280,35 EUR verlangt der Kläger schließlich 1,3 einer Geschäftsgebühr zuzüglich 20,00 EUR pauschal für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 571,44 EUR.
Der Kläger behauptet, der Zeuge A. R. habe aus dem E.-weg kommend nach rechts in den H.-ring abbiegen wollen. Da er vorfahrtsberechtigten Verkehr habe passieren lassen wollen, habe der Zeuge A. R. den von ihm gelenkten Mercedes-Benz im Bereich der Einmündung E.-weg/H.-ring zum Stillstand gebracht. Hierbei habe der mercedes-Benz mit der Fahrzeugfront etwa einen halben Meter in den H.-ring hineingeragt. Der aus Sicht des Zeugen A. R. mit dem Omnibus von r[…]