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Volljährigenadoption – Geschäftsunfähigkeit eines Annehmenden nach Antragstellung

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Adoption trotz Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden möglich?
Das Oberlandesgericht München hat im Fall der Volljährigenadoption entschieden, dass auch bei eingetretener Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden nach Antragstellung die Adoption wirksam ausgesprochen werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein sittlich gerechtfertigtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht und die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Fall betont die Bedeutung der Beziehung zwischen Annehmenden und Anzunehmenden und stellt klar, dass eine vorherige Geschäftsfähigkeit für den Adoptionsantrag ausreichend ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 33 UF 1292/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Volljährigenadoption: Adoption ist auch bei Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden nach Antragstellung möglich.
Geschäftsfähigkeit bei Antragstellung: Entscheidend ist die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Sittliche Rechtfertigung: Ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis ist für die sittliche Rechtfertigung der Adoption ausschlaggebend.
Rechtslage zur Geschäftsfähigkeit: Die Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt des Adoptionsbeschlusses ist nicht zwingend erforderlich.
Urteilsbegründung: Das Gericht hebt Wertungswidersprüche und die Bedeutung des Kindeswohls bei Erwachsenenadoptionen hervor.
Vertretung im Verfahren: Eine wirksame Vertretung des geschäftsunfähig gewordenen Annehmenden ist im Verfahren notwendig.
Verfahrenswert: Der Verfahrenswert richtet sich nach der wirtschaftlichen Situation der Beteiligten.
Kostenentscheidung: Trotz des Erfolgs der Beschwerde wurden die Gerichtskosten hälftig aufgelegt.

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(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Die Volljährigenadoption ist ein komplexer Rechtsvorgang, bei dem ein Volljähriger adoptiert wird. Dabei muss die Adoption[…]


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