BUNDESSOZIALGERICHT
Az.: B 10 EG 4/07 R
Urteil vom 23.01.2008
Vorinstanz: SG München, Az.: S 30 EG 9/07
In dem Rechtsstreit hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Elterngeld.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Elterngeld für ihren am 29.11.2006 geborenen Sohn Ludwig Sebastian ab (Bescheid vom 15.2.2007, undatierter Widerspruchsbescheid – abgesandt am 12.3.2007). Nach § 27 Abs. 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.7.2007). § 27 Abs. 1 Halbsatz 2 BEEG versage Elterngeld für vor dem 1.1.2007 geborene Kinder eindeutig und absolut. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Gesetzgeber damit gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstoßen habe. Er habe vielmehr eine im Hinblick auf Art 3 Abs. 1 GG sachgerechte Lösung gewählt und auch darauf verzichten dürfen, Elterngeld (bei Geburten im Jahre 2006 für die Zeit ab 1.1.2007) zeitanteilig zu gewähren, weil das zu außerordentlichem Verwaltungsaufwand geführt hätte.
Mit ihrer Sprungrevision macht die Klägerin geltend, § 27 Abs. 1 BEEG sei verfassungswidrig.
Die Vorschrift verstoße durch die ungleiche Behandlung der Eltern noch 2006 und erst 2007 geborener Kinder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG. Der vom SG für den Fall einer Zahlung zeitanteiligen Elterngeldes angenommene vermehrte Verwaltungsaufwand sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kein sachlich rechtfertigender
Grund, statt auf die Lebenszeit ab 1.1.2007 einzig auf das Geburt[…]