BGH
Az: XII ZR 149/09
Urteil vom 20.07.2011
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger wegen einer Forderung in Höhe von 29.910,59 € (je 1/2 von 51.896,14 € und 7.925,03 €) nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger sind die Schwiegereltern der Beklagten. Sie begehren die Rückzahlung von Geldbeträgen, die sie der Beklagten nach der Eheschließung mit ihrem Sohn im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines Familienheims zur Verfügung gestellt haben.
Mitte der 90-er Jahre beabsichtigten die Kläger, mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau, der Beklagten, ein Grundstück zu erwerben, dieses mit einem Zweifamilienhaus zu bebauen und das Anwesen gemeinsam zu bewohnen. Die Beklagte und ihr Ehemann erwarben ein Grundstück als Miteigentümer zu je 1/2; die Kläger beteiligten sich an der Zahlung des Kaufpreises.
Im Jahr 2000 eröffneten die Beklagte und ihr Ehemann den Klägern, nur ein Einfamilienhaus errichten und dieses allein bewohnen zu wollen. Die Kläger verlangten ihre bis dahin geleisteten Zahlungen nicht zurück und stellten auch die künftige finanzielle Unterstützung des Hausbaus in Aussicht. Anfang 2001 leisteten sie weitere Zahlungen. Die Beklagte und ihr Ehemann nahmen außerdem als Gesamtschuldner ein Bankdarlehen zur Finanzierung des Hauses auf. Nach der Fertigstellung des Gebäudes wohnte die Beklagte dort mit ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen Kind. In der Folgezeit kam es zur Trennung, in deren Verlauf die Beklagte aus dem Haus auszog. Die Ehe wurde Ende 2004 rechtskräftig geschieden. In den Jahren 2005 und 2006 überwiesen die Kläger insgesamt weitere 33.582,94 € auf das Darlehenskonto ihres Sohnes und der Beklagten.
Das Haus wird w[…]