Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kindesunterhalt (Ausbildungsunterhalt) – Abschluss des Studiums

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Koblenz
Az: 13 UF 242/02
Verkündet am: 04.11.2002
Vorinstanz: Amtsgericht Andernach – Az.: 7 F 372/01

In der Familiensache wegen: Kindesunterhalts (Ausbildungsunterhalt) hat der 13. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2002 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Andernach vom 26. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe :
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt an die Klägerin bis zum Abschluss ihres Studiums, längstens bis zum 31.7.2003, verurteilt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Unstreitig ist, dass der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, der Klägerin Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB für die Absolvierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung zu zahlen. Dementsprechend hat der Beklagte in der Vergangenheit – und inzwischen auch weiter bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – auch regelmäßig Unterhalt in Höhe von monatlich 600 DM gezahlt. Unabhängig davon, dass der Beklagte mit diesem Betrag in der Vergangenheit zu geringen Unterhalt gemessen an dem auf ihn entfallenden Haftungsanteil erbracht hat und die Klägerin höheren Unterhalt mangels Verzugs für die Zeit vor April 2001 nicht nachfordern kann, schuldet der Beklagte weiterhin Unterhalt bis zu dem vom Amtsgericht festgesetzten Zeitpunkt. Der Anspruch der Klägerin ist insbesondere nicht durch Verwirkung oder die lange Studiendauer ausgeschlossen.
Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, die nur bei einer schwerwiegenden, einseitig von der Klägerin verschuldeten Verfehlung ge[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv