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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kindergartenbeitrag – Unterhaltsmehrbedarf

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 150/05
Urteil vom 05.03.2008

Leitsätze:
Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen. Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch überstiegen. Im übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters deckte (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2007 – XII ZR 158/04 – FamRZ 2007, 882 ff.). Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Alttitel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 Nr. 3 lit. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. August 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den für die Klägerin zu entrichtenden Kindergartenbeitrag.

Der Beklagte ist der Vater der am 21. August 2001 nichtehelich geborenen Klägerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder. Mit Jugendamtsurkunde vom 19. September 2001 hatte er sich verpflichtet, der Klägerin ab ihrer Geburt monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags (§ 1 Regelbetrag-Verordnung) der jeweiligen Altersstufe unter Berücksichtigung der Hälfte des auf ein Kind entfallenden Kindergeldes zu zahlen, wobei der hälftige Kindergeldanteil nach § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. in der Höhe nicht anrechenbar ist, in der der geschuldete Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe unterschreitet. Seine (zweite) Abänderungsklage, mit der er im Hinblick auf eine behauptete eingeschränkte Leistungsfähigkeit ei[…]


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