Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Pflicht des Eigentumswohnungskäufers zur Zahlung fälliger Hausgelder

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Köln – Az.: 29 S 189/18 – Urteil vom 04.04.2019

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.07.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln, 204 C 140/16 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Beklagte ist Mitglied der Klägerin und  Eigentümerin der Wohnung Nr. 37, die er im Wege der Zwangsversteigerung anlässlich eines Versteigerungstermins am 30.09.2015 ersteigert hatte.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin ursprünglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.796,22 EUR sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR geltend gemacht. Insoweit ist am 22.09.2016 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen. Nach Zahlung durch den Beklagten im Juli und August 2017 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Für die weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Urteil vom 31.07.2018 hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat und den Beklagten zur Zahlung von 10,00 EUR Mahnkosten verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Zustellung am 14.06.2017 erfolgt sei, so dass durch die spätere Zahlung nach Rechtshängigkeit Erledigung eingetreten sei. Der Beklagte sei in Verzug geraten. Er habe nach Erwerb des Objekts im Rahmen der Zwangsversteigerung keine weiteren Schritte unternommen, seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsverhältnis nachzukommen. Er schulde auch die Mahnkosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen wird, wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerechten Berufung.

Er meint, er habe sich infolge des Zustellungsmangels nicht in Verzug befunden. Die Hausgeldforderung gegen ihn sei schon nicht fällig gewesen, weil der nach § 28 Abs. 2 WEG für die Fälligkeit erforderliche Abruf durch den Verwalter nicht erfolgt sei. Die Begründungen des Amtsgerichts bezüglich der Zustellung und des Datums seien unrichtig. Er sei unter der Anschrift C-Straße in Troisdorf niemals wohnhaft gewesen. Zweifelhaft seien auch die Feststellungen des Amtsgerichts in Bezug auf die Fälligkeit des Nachzahlungsbetrages. Es sei zu berücksichtigen, dass er als neuer Wohnungseigentümer nur für solche Beträge hafte, die nach der Eigentumsumschreibung fällig geworden seien, § 16 Abs. 2 WEG. Weiter sei zu ber[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv