AG Zeitz – Az.: 5 M 837/19 – Beschluss vom 10.08.2020
1. Der der Schuldnerin nach § 850k Abs. 1 und 2 ZPO zu gewährende monatliche Freibetrag wird gemäß § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 765a ZPO für den Monat Mai 2020 einmalig um 500,00 € erhöht.
2. Es wird angeordnet, dass die Schuldnerin über den unter Punkt 1) festgestellten Erhöhungsbetrag des pfändungsfreien Betrages für den Monat Mai 2020 bis zum Ende des Kalendermonats der Rechtskraft dieser Entscheidung verfügen darf. Soweit die Schuldnerin bis dahin nicht über ihn verfügt hat, wird angeordnet, dass dieser Betrag entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in dem darauffolgenden Kalendermonat nicht von der Pfändung erfasst ist und der Schuldnerin zusätzlich zur freien Verfügung steht.
3. Die mit Beschluss vom 09.06.2020 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.
4. Der Beschluss wird mit seiner Rechtskraft wirksam.
Gründe
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz – Vollstreckungsgericht – vom 13.08.2019 wurde auf Antrag der Gläubigerin unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens auf ihrem als Pfändungsschutzkonto geführten Konto (P-Konto) gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
Am 09.06.2020 beantragte die Schuldnerin die Freigabe der von ihrem Arbeitgeber mit der Lohnzahlung 04/2020 gewährten und am 13.05.2020 auf ihrem P-Konto gutgeschriebenen Corona-Sonderzahlung in Höhe von 500,00 € zusätzlich zu ihrem monatlichen Freibetrag von 1.178,59 €. Die Schuldnerin legte dar, dass ihr die Corona-Sonderzahlung von ihrem Arbeitgeber im Rahmen der von der Bundesregierung aufgelegten Sofortprogramme als Anerkennung für besondere Arbeitsleistungen in der Corona-Krise gewährt wurde. Zum Nachweis legte die Schuldnerin den Lohnzettel für 04/2020 vor, in welchem die „Corona-Sonderzahlung“ ausgewiesen und als steuerfrei aufgeführt ist. Weiterhin legte die Schuldnerin den Kontoauszug vom 16.05.2020 vor und versicherte die Angaben im Übrigen an Eides statt. Aus dem Kontoauszug war sowohl die Gutschrift des Lohnes 04/2020 am 13.05.2020 und die Umbuchung eines Betrages i.H.v. 983,75 € durch die k[…]