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Erbscheinsverfahren – Nachweis eines vernichteten Testaments

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 250/17 – Beschluss vom 27.12.2018

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zur Hauptsache abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 09.12.2016 auf Erteilung eines unbeschränkten Alleinerbscheins nach dem Erblasser wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 hat den übrigen Beteiligten zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten und die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht angefallen.

Eine Erstattung der den Beteiligten für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen findet nicht statt.
Gründe
I.

Der Erblasser war bis zu seinem Tode in einziger Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 1. Aus der Ehe ist der am XX.XX.2001 seinerseits kinderlos vorverstorbene C als einziges Kind hervorgegangen. Der Erblasser hatte keine weiteren Kinder. Die Eltern des Erblassers sind beide vorverstorben. Der Erblasser hatte einen Bruder, den ebenfalls vorverstorbenen D. Dieser hinterließ wiederum einen Sohn, den Beteiligten zu 2. Die Beteiligte zu 3 ist die Tochter einer Cousine des Erblassers, der Beteiligte zu 4 deren Sohn.

Die Beteiligte zu 1 hat am 09.12.2016 zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts die Erteilung eines Alleinerbscheins nach dem Erblasser beantragt. Sie hat ihr Erbrecht gestützt auf ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament vom Oktober 2001. Sie hat ausgeführt, dass sie jenes Testament nicht vorlegen könne, weil sie dieses selbst vernichtet habe. Sie habe unter Vorlage jenes Testamentes bereits die Bankkonten umschreiben lassen und das Auto umgemeldet. Es sei davon aber keine Kopie angefertigt worden. Sie habe angenommen, es sei alles erledigt, und das Testament in ihrem Schredder vernichtet.

Sie habe nach dem Tod des Erblassers das Testament in Anwesenheit ihrer besten Freundin, der Zeugin E, und ihrer Reinigungshilfe, der Zeugin F, aus dem Umschlag genommen. Beide hätten das Testament gesehen.

Das von der Beteiligten zu 1 niedergeschriebene und von beiden Eheleuten eigenhändig unterschriebene Testament habe folgenden Wortlaut gehabt: „Hiermit setzen wir (A und B) uns gegenseitig als Erben ein. Nach unser beider Tod vermachen wir unser gesamtes Vermögen zu gleichen Teilen G1 und G2 […]“. Bei den als Schlusserben bezeichneten Personen handelt es sich um die Beteiligten zu 3 und 4, welche das Nachlassgericht an dem Verfa[…]


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