Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 56/07
Urteil vom 27.11.2007
Leitsatz:
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – z.V.b.).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 31. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall am 30. März 2005 vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners.
Die Reparaturkosten für den Schaden am PKW des Klägers betragen nach dem im Auftrag des Klägers erstatteten Sachverständigengutachten bei vollständiger und fachgerechter Reparatur 8.292,92 EUR ohne Mehrwertsteuer. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs schätzte der Sachverständige auf 8.200 EUR und den Restwert auf 4.880 EUR. Der Kläger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie. Die Durchführung der Reparatur ließ er sich durch den Sachverständigen bestätigen. Anfang Juni 2005 verkaufte der Kläger das Fahrzeug an das Ehepaar K., das sich bereits Mitte April nach einer Probefahrt zu dem Ankauf entschlossen hatte. Die Beklagte zahlte vorprozessual zur Abgeltung der klägerischen Ansprüche aus dem Unfall 5.000 EUR. Der Kläger verlangt auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens Ersatz weiterer Reparaturkosten.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch bis auf den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls in Höhe von 249 EUR nebst Zinsen und der geltend gemachten Auslagenpauschale in Höhe von 6 EUR nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der Gesch[…]