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WEG – Errichtung eines Feuerschutzraums in einer Tiefgarage

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LG Itzehoe –  Az.: 11 S 94/12 –  Urteil vom 14.01.2014

Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 9. Oktober 2012 – Aktenzeichen: 18 C 43/12 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger und Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das vorstehend genannte Urteil des Amtsgerichts Niebüll sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Kurz zusammengefasst geht es in der Sache um folgendes:

Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss zu Ziffer 3 der Eigentümerversammlung vom 26.05.2012. Dort wurde folgender Antrag mehrheitlich angenommen:

„Antrag, den im Garagenbereich geschaffenen, notwendigen Feuerschutzraum fertigzustellen, um Auflagen der Gemeinde S und des Brandschutzes zu erfüllen, bei gleichzeitiger Erhaltung einer ansehnlichen Ferienwohnanlage im Außenbereich. Bei Mehrheitsbeschluss Ergänzung der Teilungserklärung des Hauses.“

Hintergrund dieses Beschlusses ist der Umstand, dass der Wohnungseigentumsverwalter ohne legitimierenden Beschluss der Wohnungseigentümer den Bau eines Feuerschutzraums in Auftrag gegeben hat. Aufgrund einer einstweiligen Verfügung sind die Bauarbeiten eingestellt worden.

Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers und eines weiteren Wohnungseigentümers abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Symbolfoto: Von L.Kora /Shutterstock.com

Der Kläger macht zunächst geltend, der angefochtene Beschluss sei nichtig, weil er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, welche Arbeiten durchgeführt werden sollen. Auf dem vom Kläger eingereichten Lichtbild (Anlage K 3, Bl. 25 d. A.) ist ersichtlich, dass der Feuerschutzraum einschließlich Stahltüren bereits errichtet worden ist. Bei diesem Bauzustand handelt es sich um einen Umstand außerhalb des protokollierten Beschlusses, der nach den örtlichen Verhältnissen für jedermann ohne weiteres erkennbar war und deshalb bei der Ausle[…]


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