OLG Nürnberg
Az: 5 U 3721/04
Urteil vom 25.02.2005
In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2005 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Regensburg vom 15. Oktober 2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf Auskunft gerichtet ist.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 750,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte ist die Alleinerbin des am 15. Juli 2003 verstorbenen A M, die Klägerin ist eine seiner drei Töchter. Mit Anwaltsschreiben vom 07. Oktober 2003 forderte die Klägerin die Beklagte auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Diese teilte daraufhin mit Anwaltsschriftsatz vom 19. November 2003 u. a. den Stand verschiedener Bankkonten zum Todestag des Erblassers sowie die Höhe der angefallenen Erbfallkosten mit. Erst im Berufungsverfahren erklärte sie ergänzend, ein auf den Erblasser zugelassener PKW BMW 52Oi gehöre nicht zum Nachlass, sondern stehe im Eigentum der Tochter A M. Ein BMW-Motorrad sei für 1.500,00 Euro an einen Herrn S verkauft worden. Den Erlös habe die Tochter A M als Ausgleich für die Aufwendungen erhalten, die ihr durch die Anreise von ihrem Wohnort in Spanien und die Abwicklung des Nachlasses entstanden seien. Von Schenkungen des Erblassers sei ihr nichts bekannt.
Die Klägerin hat auf die Auskunft vom 19. November 2003 hin eine Stufenklage erhoben und den darin enthaltenen Auskunftsantrag zunächst nur damit begründet, dass die mit Anwaltsschreiben erteilte Auskunft nicht eigenhändig von der Beklagten unterschrieben sei.
Das Landgericht Regensburg hat die Beklagte mit dieser Begründung mit Teilurteil vom 15. Oktober 2004, auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, zur Auskunftserteilung verurteilt. Gegen dieses ihr am 20. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03. November 2004 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel sogleich begründet.
Die Beklagte macht geltend, der