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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesundheitsfürsorge der Eltern – Entziehung wegen Schwangerschaftsabbruch des Kindes

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OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Az.: 8 WF 152/03
BESCHLUSS vom 19.11.2003
Vorinstanz: AG Halle/Saalkreis – Az.: 23 F 3241/03

In der Familiensache hat der 8. Zivilsenat – 2. Familiensenat – des Oberlandesgerichts Naumburg am 19. November 2003 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 10.11.2003 wird insoweit aufgehoben, als den Eltern die Gesundheitsfürsorge entzogen wurde.

G r ü n d e:
Mit Telefax vom 24. Oktober 2003 wandte sich das Jugendamt der Stadt Halle an das Familiengericht in Halle/Saalkreis und regte an, Teile der elterlichen Sorge für die Jugendliche N. B., geboren am 04.08.1986, den Eltern zu entziehen und auf das Jugendamt zu übertragen. In seiner Begründung führt das Jugendamt aus, dass es am 16. Oktober 2003 zwischen N. und ihren Eltern zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen sei, das Kind N. geschlagen wurde und daraufhin auch eine Verweisung aus der Wohnung erfolgte. N. sei in der 7. Woche schwanger und habe sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden, den die Eltern entschieden ablehnten. Am Tag des Einganges (24.10.2003) wurde Frau Rechtsanwältin Be. als Verfahrenspflegerin für N. B. bestellt und Termin zur mündlichen Verhandlung und Anhörung aller Beteiligten für den 4. November 2003 angesetzt. Die Verfahrenspflegerin hat schon mit Schriftsatz vom 3. November 2003 (Bl. 18 f.) eine ausführliche Stellungnahme zur Problematik abgegeben und das Jugendamt der Stadt Halle beantragte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2003, der am 28. Oktober 2003 beim Gericht einging, den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge für N.. In der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2003 wurden alle Beteiligten ausführlich angehört, und das Familiengericht hat durch Beschluss vom 10.11.2003 im Wege der vorläufigen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht auf Antragstellung nach §§ 27 f. SGB IX den Eltern entzogen und dem Jugendamt Halle als Amtspfleger übertragen. Auf die ausführliche Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 39 bis 41 d. A.). Am 13.11.2003 hat die Mutter von N. zu Protokoll der Geschäftsstelle gegen den Beschluss sofortige B[…]


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