Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 5 W 293/10
Beschluss vom 18.03.2011
In dem Rechtsstreit wegen Pflichtteilsanspruchs hier: Ãnderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäà § 120 Abs. 4 ZPO hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 18. März 2011 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.10.2010 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20.10.2010 – Az.: 2 O 44/09 – aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Dem Kläger, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs bezog, war durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7.5.2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden. Der Rechtsstreit wurde durch einen mit gerichtlichem Beschluss vom 31.5.2010 gemäà § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich beendet, in welchem die Beklagten sich verpflichteten, zur Abgeltung der streitgegenständlichen Pflichtteilsansprüche an den Kläger 22.440 Euro zu zahlen. Die Gerichtskosten sollten der Kläger und die Beklagten (als Gesamtschuldner) je zur Hälfte zu tragen haben, die auÃergerichtlichen Kosten jede Partei selbst.
Der Rechtspfleger forderte den Kläger unter Hinweis auf § 120 Abs. 4 ZPO mit Schreiben vom 20.8.2010 auf, zum Zweck einer Ãberprüfung eventuell verbesserter wirtschaftliche Verhältnisse anzugeben, ob er den Vergleichsbetrag von 22.440 Euro erhalten habe. Der Kläger legte unter dem 3.9.2010 eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Unter der Rubrik „Bruttoeinnahmen“ war eine Einnahme „Rest-Pflichtteil 14.000,- (siehe Dr. â¦.)“ eingetragen. Er fügte ein Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.6.2010 bei. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass die von den Beklagten geschuldeten 22.440 Euro am 23.6.2010 auf einem Konto der Kanzlei eingegangen waren, dass hiervon aber nur ein Betrag von 14.000 Euro an den Kläger weitergeleitet wurde, weil die RechtsanwÃ[…]