Rechtsanspruch auf Leistungen der Sozialverwaltung nach SGB II bei Unterkunft und Heizung
Im Fokus dieses Falles steht die Frage, wann Wohnraum grundsicherungsrechtlich als angemessen zu betrachten ist. Die Klägerin erhielt bereits Zuwendungen für ihre Unterkunft und Heizung, strebte jedoch eine Aufstockung dieser Leistungen an, die das Gericht in Höhe von 620,53 Euro monatlich bewilligte. Die Klägerin behauptete, dass das Jobcenter diese an die tatsächlichen Erfordernisse der Unterkunft und Heizung anpassen muss. Der Beklagte verwies allerdings auf ein fundiertes Konzept, das vom Sozialgericht Berlin bestätigt wurde und postulierte, dass hierdurch keine höheren Leistungen für die Klägerin generiert werden würden.
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Robustheit des Konzepts zur Angemessenheit von Wohnkosten
Die in Frage stehende Theorie, auch Produkttheorie genannt, schließt die Berücksichtigung der aktuellen Kosten der Unterkunft und Heizung ein. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Verwaltung ein Kostensenkungsverfahren durchführt, wenn sie die Aufwendungen für unangemessen teuer erachtet. Ermittlungen erfolgen in zwei größeren Schritten: Zunächst werden die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten, ermittelt. Im Anschluss daran wird die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich zu den tatsächlichen Aufwendungen geprüft.
Berücksichtigung des örtlichen Wohnungsmarktes
Diese Schritte beziehen sowohl den lokalen Wohnungsmarkt als auch die speziellen Bedingungen und Gegebenheiten des relevanten örtlichen Wohnungsmarkts mit ein. Hier stößt das Konzept allerdings auf Widerstände, da die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigt werden müssen. Eine zu niedrig angesetzte Angemessenheitsgrenze kann dazu führen, dass Wohnungen zu stark erhöhten Angeboten / Neuvertragsmieten genommen werden müssen.
Schwierigkeiten in der Anwendung bei unvorhersehbaren Preissprüngen
Unter normalen Wohnungsmarktbedingungen können aus Mietspiegelwerten Rückschlüsse auf aktuelle Angemessenheitsgrenzen gezogen werden. Bei unvorhersehbaren Preissprüngen auf dem Wohnungsmarkt ist eine entsprechende Anpassung der Ausgangsdaten für die Bestimmung der Grenzwerte notwendig. Hier werden Mikro-/Makrodaten zur Bestimmung von angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung benötigt, die allerdings in diesem spezif[…]