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Unfallversicherung – Anforderungen an ärztliche Invaliditätsfeststellung

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OLG Jena – Az.: 4 U 1149/20 – Urteil vom 30.07.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 18.09.2020, Az. 3 O 32/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken den Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung.

Zum Sachstand, zum Vorbringen der Parteien und zu den in I. Instanz gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.09.2020 abgewiesen.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 28.09.2020 zugestellte Urteil mit einem bei dem Berufungsgericht am 23.10.2020 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat er mit einem bei dem Berufungsgericht am 27.11.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung rügt der Kläger, er habe einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1, weil sie mit der Schadenbearbeitung beauftragt gewesen sei; im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen in § 1 der Versicherungsbedingungen ergebe dies einen Anspruch auch gegen die Beklagte zu 1.

Die Anlage K5 sei das gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Versicherungsbedingungen erforderliche Attest. Die Anlage K5 sei auslegungsfähig. Hinsichtlich der Auslegung habe er Beweis angeboten durch Vernehmung des Zeugen Dr. B. Der Zeuge sei der Auffassung, er habe eine dauernde Beeinträchtigung und somit eine Invalidität festgestellt; lediglich der Umfang sei noch offen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ihm die ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb der Frist von 18 Monaten nach dem Unfall unter Berücksichtigung des späten Zugangs der Belehrung nicht möglich gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung vom 27.11.2020 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Gera vom 18.09.2020, Az. 3 O 32/20, abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 88.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Proz[…]


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