Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 8 W 212/11
Beschluss vom 27.06.2011
In der Nachlasssache hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart beschlossen:
1.
Auf die befristeten Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Notariats – Nachlassgericht – Sachsenheim vom 18. Februar 2011, Az. NA 241/2003, aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung des Akteneinsichts- und Auskunftsgesuchs der Antragsteller unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats an das Notariat – Nachlassgericht – Sachsenheim zurückverwiesen.
3.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung im Übrigen ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Kinder des nichtehelichen Sohnes des Erblassers. Ihr Vater wurde am 14. Januar 1938 geboren und verstarb im Jahr 1982. Sie begehren Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft in der Nachlasssache des am 7. Januar 2004 verstorbenen Erblassers, ihres Großvaters, um Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland vorbereiten zu können wegen des Ausschlusses ihres Vaters von der gesetzlichen Erbfolge nach Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR vom 28. Mai 2009 (FamRZ 2009, 1293).
Mit Beschluss vom 18. Februar 2011 hat das Nachlassgericht den Antragstellern dahingehend Auskunft erteilt, dass kein Staatserbrecht auf den Tod des Erblassers eingetreten sei. Im Übrigen wurde dem Antrag auf Akteneinsicht bzw. Benennung der Erben nicht stattgegeben.
Gegen die am 23. Februar 2011 zugestellte Entscheidung haben die Antragsteller am 18./21. März 2011 Beschwerde eingelegt – gestützt auf ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG.
Das Notariat hat nicht abgeholfen und die Akten zunächst dem Landgericht Heilbronn zur Entscheidung vorgelegt, das die Sache unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 30. März 2011 an das Nachlassgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2011 zurückgegeben hat. Dieses hat mit einem erneuten Nichtabhilfe-/Vorlagebeschluss vom 6. Juni 2011 die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.