Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 Sa 672/19 – Urteil vom 28.05.2020
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.10.2019 – 4 Ca 463/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 14.02.2012 bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.600,00 EUR angestellt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer und betreibt das Filialunternehmen T M .
Am 15.02.2019 nahm der Kläger, der in der Filiale K -C eingesetzt war, einen Wäschekorb aus der Auslage der Beklagten und stellte ihn in dem Lager in der ersten Etage neben dem Notausgang zum Treppenhaus ab. Später räumte er Bekleidung, die Frau K , die Mutter seines Sohnes, in einem Einkaufstrolley gesammelt hatte – unter anderem eine weiße Pyjamahose, eine schwarze Jacke sowie eine lila Lederjacke – in diesen Wäschekorb um. Kurz darauf verließ er das Lager durch die Notausgangstür, ging durch das mit einer weiteren Tür getrennte Treppenhaus hinunter ins Erdgeschoss und trat dort ins Freie auf den L Platz. Dort wurde er von dem Kollegen Herrn L , der ihm vom Lager aus durch das Treppenhaus gefolgt war, angesprochen, was denn los sei. Der Kläger erwähnte Personen, die er beobachte, und bat um Öffnung der Notausgangstür im Erdgeschoss, um in das Ladengeschäft hineinzugelangen. Der Kläger und Herr L gingen gemeinsam bis zum Haupteingang des Geschäftes.
Mit Schreiben vom 01.03.2019, versehentlich datiert auf den 29.02.2019, forderte die Beklagte den Kläger, der zu dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt war, zu einem Gespräch am Mittwoch den 06.03.2019 auf. Es seien am 15.02.2019 gegen 18:00 Uhr Verkaufswaren aus dem Store abhandengekommen und er scheine Kontakt mit dieser Ware gehabt zu haben. Mit Schreiben vom 05.03.2019 bestellte sich der Klägervertreter für den Kläger und teilte mit, dass er kurzfristig Stellung nehmen werde. Mit Schreiben vom 06.03.2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Mit seiner am 09.03.2019 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt. Er hat behauptet, er habe den Einkauf von Frau K in Verwahrung genommen, da diese wegen eines Notfalls im familiären Umfeld das Geschäft habe verlassen müssen. Bei der Beklagten sei es üblich, Einkaufsware ins Lager zu bringen und am Ende des Arbeitstages oder dann, wenn genug Geld da sei, zu kaufen. Die Angestellten sollten dies allerdi[…]