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Lebenspartner – keine erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung mit Ehegatten

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 BUNDESFINANZHOF
Az.: II R 56/05
Beschluss vom 20.6.2007

Leitsätze:
Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.

Tatbestand:
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin der am 28. Februar 2002 verstorbenen S, mit der sie am 30. November 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) (Art. 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften –LPartDisBG– vom 16. Februar 2001, BGBl I, 266) begründet hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 30. Mai 2003 Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse III fest. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, ihr Erwerb sei nach der Steuerklasse I zu besteuern und es sei ein Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu gewähren. Mit Einspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003 setzte das FA die Erbschaftsteuer nach einem steuerpflichtigen Erwerb von 58 400 EUR auf 12 040 EUR herab, hielt aber an der Besteuerung nach der Steuerklasse III fest.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1949 abgedruckten Urteil ab. Es sei von Verfassungs wegen nicht geboten, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten zu behandeln.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Da Lebenspartner gemäß § 11 LPartG als Familienangehörige des anderen Lebenspartners gälten, sei die Anwendung der Steuerklasse III ausgeschlossen und für Lebenspartner die Steuerklasse I anzuwenden. Die erbschaftsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von Ehepartnern und Lebenspartnern sei mit Art. 3 Abs. 1 und 3 GG unvereinbar; das Merkmal der Homosexualität sei den Merkmalen des Art. 3 Abs. 3 GG, insbesondere dem des Geschlechts, gleichzusetzen. Eine Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten[…]


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