BayObLG – Az.: 201 ObOWi 1075/21 – Beschluss vom 25.08.2021
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 1. Senat für Bußgeldsachen – am 25. August 2021 folgenden Beschluss
I. Auf den Antrag des Betroffenen wird dessen Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 08.06.2021 zugelassen.
II. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das in Ziffer I. genannte Urteil aufgehoben.
III. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Erlangen zurückverwiesen.
Gründe:
Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 03.12.2020 wegen einer am 28.09.2020 begangenen fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h eine Geldbuße von 80,- EUR. Den Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht Erlangen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit Urteil vom 08.06.2021. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den er wie auch die damit vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG) mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verletzung materiellen Rechts begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Stellungnahme vom 05.08.2021 beantragt, auf den Antrag des Betroffenen die Rechtsbeschwerde zuzulassen und auf die Rechtsbeschwerde das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 08.06.2021 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Das Rechtsmittel erweist sich mit der gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG als erfolgreich. Die Einspruchsverwerfung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, der Betroffene vor der Hauptverhandlung mit Beschluss des Amtsgerichts vorn 07.05.2021 von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin gem. § 73 Abs. 2 OWiG entbunden worden war. Wie § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG ausdrücklich klarstellt, wird die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verp[…]