Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx 51/07
Beschluss vom 27.07.2007
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 20. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die Erblasserin verstarb am 9.6.2006 im Alter von 85 Jahren. Ihr Ehemann war vorverstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die leiblichen Kinder der Erblasserin.
Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen am 6.6.2002 einen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag wurde die bereits früher vereinbarte gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute ausdrücklich aufrechterhalten. Als Rechtsnachfolger des Letztversterbenden sowie für den Fall des gleichzeitigen Todes setzten die Eheleute die Beteiligte zu 2 zur alleinigen Erbin ein. Als Ersatzerben bestimmten sie den Ehemann der Beteiligten zu 2. In dem Erbvertrag war vorgesehen, dass sämtliche Verfügungen als vertragsmäßig anzusehen sind. Gründe für den Ausschluss der Beteiligten zu 1 und zu 3 von der Erbfolge sind in dem Erbvertrag nicht genannt. Mit notarieller Urkunde vom 3.2.2005 focht die Erblasserin die Schlusserbeneinsetzung sowie die Ersatzerbeneinsetzung in dem Erbvertrag vom 6.6.2002 an. Die Erblasserin stützte ihre Anfechtung darauf, dass sie und ihr Ehemann bei Abfassung des Erbvertrags vom 6.6.2002 erwartet hätten, die Beteiligte zu 2 pflege den länger Lebenden bis zu seinem Tod persönlich und nehme ihn in ihren Haushalt auf. Dieses Versprechen habe sie ihren Eltern unmittelbar vor Unterzeichnung des Erbvertrags mündlich gegeben. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 3.2.2005 setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 1 und zu 3 zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein.
Das Nachlassgericht kündigte mit Beschluss vom 11.12.2006 die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt an, dass die Erblasserin von der Beteiligten zu 2 allein beerbt worden ist. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 20.12.2006 Beschwerde ein. Diese hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.3.2007 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 24.4.2007. Nach dem Beschwerdeverfahren hat das Nachlassgericht den beantragten Alleinerbschein erteilt. Der Beteiligte zu 1 hält seine weitere Beschwerde mit[…]